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§ 47 FachV-SozVerw (Bayern) — Prüfungsteile und Inhalt der Qualifikationsprüfung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Qualifikationsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil sowie einer Diplomarbeit.

(2) Der Prüfungsstoff ergibt sich aus den Studienfächern gemäß § 40 Abs. 1. Wahlbereiche gemäß § 40 Abs. 2 werden mündlich geprüft.