Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung
FachV-SozVerw§ 40 Inhalt des Fachstudiums
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/40#abs-1 (1) Das Fachstudium umfasst folgende Studienfachgruppen:
1. Sozialrecht,
2. Öffentliches Recht,
3. Privatrecht,
4. Verwaltungslehre, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften.
Diese bestehen im Einzelnen aus den Studienfächern, die die zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben notwendigen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden vermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/40#abs-2 (2) Der Curriculare Rahmenlehrplan bestimmt die in den jeweiligen Studienabschnitten zu vermittelnden Studienfächer, einschließlich deren Lernziele, Lerninhalte und Umfang. Der Schwerpunkt der im Fachstudium zu vermittelnden fachlichen Kenntnisse und Methoden liegt im Sozialrecht. Aus den Themenbereichen des Abs. 1 können neben den festzulegenden Pflichtfächern zusätzlich auch Wahlfächer und Wahlpflichtfächer in einem zusätzlichen Wahlbereich angeboten werden. Der Curriculare Rahmenlehrplan wird jeweils zum Studienbeginn für den jeweiligen Prüfungsjahrgang durch die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, Fachbereich Sozialverwaltung, bekanntgegeben.