Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung

FachV-SozVerw

§ 42 Studienabschnittsnote

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/42#abs-1 (1) Am Ende eines jeden Studienabschnitts erhalten die Studierenden eine Studienabschnittsnote; sie ist ihnen zu eröffnen. Die Studienabschnittsnote ergibt sich

1. im Studienabschnitt I aus der Summe der Noten für die nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erbrachten Leistungsnachweise geteilt durch fünf,

2. im Studienabschnitt II aus der Summe der Noten für die nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erbrachten Leistungsnachweise geteilt durch sieben,

3. im Studienabschnitt III aus der Summe der Noten für die nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erbrachten Leistungsnachweise geteilt durch sechs.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/42#abs-2 (2) Die Studienabschnittsnote ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

§ 41 § 43