Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung
FachV-SozVerw§ 41 Fachtheoretische Leistungsnachweise
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/41#abs-1 (1) Die Studierenden haben während des Fachstudiums folgende Leistungsnachweise zu erbringen:
1. im Studienabschnitt I drei Leistungsnachweise aus der Studienfachgruppe Sozialrecht sowie je einen Leistungsnachweis aus den Studienfachgruppen Öffentliches Recht und Privatrecht,
2. im Studienabschnitt II vier Leistungsnachweise aus der Studienfachgruppe Sozialrecht und je einen Leistungsnachweis aus den Studienfachgruppen Öffentliches Recht, Privatrecht sowie Verwaltungslehre, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften,
3. im Studienabschnitt III drei Leistungsnachweise aus der Studienfachgruppe Sozialrecht sowie je einen Leistungsnachweis aus den Studienfachgruppen Öffentliches Recht, Privatrecht sowie Verwaltungslehre, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften.
Die zu erbringenden Leistungsnachweise erfolgen in der Regel als Klausuren mit fünfstündiger Bearbeitungszeit oder als Hausarbeit mit einem Textteil im Umfang von maximal 15 DIN-A4-Seiten bei ungefähr 2 500 Zeichen pro Seite einschließlich Satz- und Leerzeichen, deren Bearbeitungszeit drei Wochen nicht überschreiten soll. Ersatzweise kann die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, Fachbereich Sozialverwaltung, nach eigenem Ermessen auch andere geeignete Prüfungsformen wie mündliche Prüfungen, Referate oder Projektarbeiten vorsehen, wenn das ausgehend vom jeweiligen Prüfungsstoff dem Ziel einer aussagekräftigen Leistungsstandserhebung und dem jeweiligen Lernziel dienlich ist. Solche anderen Prüfungsformen sowie deren Prüfungsmodalitäten müssen spätestens mit Beginn eines Studienabschnitts den Prüflingen durch die Hochschule bekanntgegeben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/41#abs-2 (2) Die Leistungsnachweise sind unter prüfungsgemäßen Bedingungen zu fertigen. Die Leistungsnachweise werden grundsätzlich durch zwei Prüfende bewertet. Die Hochschule kann für die Studienabschnitte I und II von Satz 2 abweichen. Wer einen Leistungsnachweis aus einem wichtigen Grund, den er oder sie nicht zu vertreten hat, nicht ablegen kann, hat dies unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Über den zu erbringenden Nachweis und die Verhinderung entscheidet die Hochschule. Bei anerkannter Verhinderung ist der Leistungsnachweis unverzüglich nachzuholen. Für die Studienabschnitte I und II kann auf Anordnung der Hochschule an die Stelle einer schriftlichen Nachholarbeit auch ein Prüfungsgespräch von 30 Minuten Dauer treten.