Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung

FachV-SozVerw

§ 43 Grundsätze des berufspraktischen Studiums

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/43#abs-1 (1) Im berufspraktischen Studium sollen die Beamten und Beamtinnen unter Anwendung der im Fachstudium erworbenen Kenntnisse die Fähigkeit und Sicherheit zur selbstständigen Berufsausübung und die im Berufsleben erforderlichen sozialen und persönlichen Kompetenzen entwickeln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/43#abs-2 (2) Der Curriculare Rahmenlehrplan bestimmt Inhalt und Umfang der den Beamten und Beamtinnen zu übertragenden Arbeiten. Sie sollen, soweit dies mit dem Ausbildungsstand und mit den organisatorischen Möglichkeiten der Ausbildungsbehörde vereinbar ist, Einzelfälle des Geschäftsablaufs und der sonstigen beruflichen Tätigkeit selbstständig behandeln. Um das Ausbildungsziel zu erreichen, sind Arbeiten zu übertragen, die einer vielseitigen und gründlichen Ausbildung dienen.

§ 42 § 44