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§ 4 FachV-SozVerw (Bayern) — Durchführung des Zulassungsverfahrens

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Durchführung des Zulassungsverfahrens bildet das Staatsministerium eine oder mehrere Prüfungskommissionen. Die Prüfungskommissionen bestehen aus jeweils drei Mitgliedern, die mindestens für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sind oder vergleichbare Tarifbeschäftigte oder Ruhestandsbeamte. Ein Mitglied führt nach Festlegung des Staatsministeriums den Vorsitz.

(2) Das Zulassungsverfahren besteht aus einem Prüfungsgespräch. Das Prüfungsgespräch dauert je Teilnehmer oder Teilnehmerin 30 Minuten. Die Teilnehmer oder Teilnehmerinnen werden einzeln geprüft.