Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung
FachV-SozVerw§ 37 Berufsbezeichnung
Stand: 25.08.2026
Die bestandene Qualifikationsprüfung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung „Verwaltungswirt“ oder „Verwaltungswirtin“ zu führen. Hierüber wird von der Akademie der Sozialverwaltung eine Urkunde erteilt.