Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung

FachV-SozVerw

§ 38 Ziel, Aufbau und Dauer des Studiums

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/38#abs-1 (1) Die Studierenden sollen am Ende des Vorbereitungsdienstes eine umfassende berufliche Handlungskompetenz besitzen, die sie zur selbstständigen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Hierzu gehört die Vermittlung praxisbezogener Fachkenntnisse auf wissenschaftlicher Basis sowie die Förderung der Methodenkompetenz sowie sozialer und persönlicher Kompetenzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/38#abs-2 (2) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Die Ausbildung gliedert sich in die fachtheoretische Ausbildung (Fachstudium) an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, Fachbereich Sozialverwaltung, und das berufspraktische Studium, das an den Ausbildungsbehörden erfolgt. Das Fachstudium gliedert sich in die Studienabschnitte I, II und III.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/38#abs-3 (3) Während des Vorbereitungsdienstes soll den Beamten und Beamtinnen im Rahmen von Exkursionen Gelegenheit gegeben werden, Einrichtungen des politischen, sozialen und wirtschaftlichen Lebens kennen zu lernen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/38#abs-4 (4) Die Ausbildungsbehörden können ihre Nachwuchskräfte für bis zu drei Monate der berufspraktischen Ausbildung einer geeigneten Stelle im Ausland zuweisen, wenn dies der Ausbildung insgesamt förderlich ist.

§ 37 § 39