Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung

FachV-SozVerw

§ 31 Prüfungskommissionen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/31#abs-1 (1) Zur Abnahme der mündlichen Prüfung werden vom Prüfungsausschuss Prüfungskommissionen gebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/31#abs-2 (2) Die Prüfungskommissionen setzen sich aus jeweils drei Beamten oder Beamtinnen zusammen. Das vorsitzende Mitglied soll mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14, ein weiteres Mitglied mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 und das dritte Mitglied mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 innehaben. Ein Mitglied soll hauptamtliche Lehrkraft an der Akademie der Sozialverwaltung sein. Es können auch vergleichbare Tarifbeschäftigte oder Ruhestandsbeamte zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen bestimmt werden.

§ 30 § 32