nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 31 FachV-SozVerw (Bayern) — Prüfungskommissionen

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Abnahme der mündlichen Prüfung werden vom Prüfungsausschuss Prüfungskommissionen gebildet.

(2) Die Prüfungskommissionen setzen sich aus jeweils drei Beamten oder Beamtinnen zusammen. Das vorsitzende Mitglied soll mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14, ein weiteres Mitglied mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 und das dritte Mitglied mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 innehaben. Ein Mitglied soll hauptamtliche Lehrkraft an der Akademie der Sozialverwaltung sein. Es können auch vergleichbare Tarifbeschäftigte oder Ruhestandsbeamte zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen bestimmt werden.