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FachV-SozVerw

§ 29 Prüfungsausschüsse

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/29#abs-1 (1) Das Staatsministerium bestellt für die in § 11 bezeichneten Fachrichtungen je einen Prüfungsausschuss.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/29#abs-2 (2) Die Prüfungsausschüsse bestehen aus dem Leiter oder der Leiterin des für das Prüfungswesen zuständigen Referats des Staatsministeriums als vorsitzendem Mitglied, dem Leiter oder der Leiterin der Akademie der Sozialverwaltung und je zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/29#abs-3 (3) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben Stellvertretungen. Die Stellvertretungen des vorsitzenden Mitglieds und der Akademieleitung sind jeweils fest zugeordnet, die Stellvertretungen der weiteren Mitglieder können sich auch gegenseitig vertreten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/29#abs-4 (4) Das Staatsministerium bestellt die Mitglieder und deren Stellvertretungen für fünf Jahre. Der Leiter oder die Leiterin der Akademie der Sozialverwaltung wird durch den stellvertretenden Leiter oder die stellvertretende Leiterin vertreten. Die zu bestellenden Mitglieder und Stellvertretungen müssen mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben und über die erforderliche fachliche Qualifikation und persönliche Eignung für die Mitwirkung im Prüfungswesen verfügen. Die bestellten Mitglieder und Stellvertretungen können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von ihrem Amt entbunden werden. Die Prüfungsausschüsse werden durch die Geschäftsstelle nach § 28 Satz 2 bei ihrer Ausschusstätigkeit unterstützt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/29#abs-5 (5) Die Sitzungen der Prüfungsausschüsse sind nicht öffentlich. Andere Personen als die Mitglieder der Prüfungsausschüsse, deren Stellvertretungen und die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle für die Prüfungsausschüsse können an der Sitzung teilnehmen und zur Beratung hinzugezogen werden, wenn der Prüfungsausschuss dies beschließt. Die Mitglieder, deren Stellvertretungen, die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle sowie teilnehmende Dritte haben über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber der Prüfungsbehörde.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/29#abs-6 (6) Nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben ein Stimmrecht, bei Verhinderung eines Mitglieds stattdessen die jeweilige Stellvertretung. Der Prüfungsausschuss ist in voller Besetzung der Stimmberechtigten beschlussfähig. Der Prüfungsausschuss beschließt offen und mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschlussvorschlag als abgelehnt. Stimmenthaltung ist unzulässig. In dringlichen Fällen oder solchen, in denen eine Zusammenkunft nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, kann die Beschlussfassung im Umlaufverfahren herbeigeführt werden. Über das Abstimmungsverfahren entscheidet das vorsitzende Mitglied. Die Beschlussfähigkeit sowie die Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis sind im Sitzungsprotokoll festzuhalten.

§ 28 § 30