Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung
FachV-SozVerw§ 11 Fachrichtungen
Stand: 25.08.2026
Die Beamten und Beamtinnen werden ausgebildet
1. für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene in den Fachrichtungen
a) Staatliche Sozialverwaltung oder
b) Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit,
2. für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene in den Fachrichtungen
a) Staatliche Sozialverwaltung oder
b) Rentenversicherungs- und Versorgungsrecht, mit den Schwerpunkten Rentenversicherung oder Versorgungsrecht.