Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung

FachV-SozVerw

§ 11 Fachrichtungen

Stand: 01.06.2025

Bayern

Die Beamten und Beamtinnen werden ausgebildet

1. für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene in den Fachrichtungen

a) Staatliche Sozialverwaltung oder

b) Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit,

2. für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene in den Fachrichtungen

a) Staatliche Sozialverwaltung oder

b) Rentenversicherungs- und Versorgungsrecht, mit den Schwerpunkten Rentenversicherung oder Versorgungsrecht.

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