Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung

FachV-SozVerw

§ 11 Fachrichtungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Beamten und Beamtinnen werden ausgebildet

1. für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene in den Fachrichtungen

a) Staatliche Sozialverwaltung oder

b) Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit,

2. für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene in den Fachrichtungen

a) Staatliche Sozialverwaltung oder

b) Rentenversicherungs- und Versorgungsrecht, mit den Schwerpunkten Rentenversicherung oder Versorgungsrecht.

§ 10 § 12