Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung
FachV-SozVerw§ 28 Durchführung der Qualifikationsprüfung
Stand: 25.08.2026
Prüfungsbehörde ist das Staatsministerium. Die Geschäftsstelle zur Durchführung der Qualifikationsprüfung an der Akademie der Sozialverwaltung wirkt bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Prüfungen mit.