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§ 26 FachV-SozVerw (Bayern) — Bestandteile der Qualifikationsprüfung, Zulassung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Qualifikationsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(2) Zur Qualifikationsprüfung ist zugelassen, wer die bis dahin vorgeschriebene berufspraktische Ausbildung absolviert und die Fachlehrgänge I und II erfolgreich abgeschlossen hat.