Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung
FachV-SozVerw§ 21 Klausuren
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/21#abs-1 (1) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind folgende Klausuren anzufertigen:
1. im Fachlehrgang I vier Klausuren aus der Fächergruppe Arbeits- und Sozialrecht und eine Klausur aus den Fächergruppen Privatrecht und Öffentliches Recht und Verwaltungslehre,
2. im Fachlehrgang II sechs Klausuren aus der Fächergruppe Arbeits- und Sozialrecht und eine Klausur aus den Fächergruppen Privatrecht und Öffentliches Recht, Verwaltungslehre und Sozial- und Methodenkompetenz.
Die Bearbeitungszeit für diese Klausuren beträgt jeweils drei Stunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/21#abs-2 (2) Ferner ist im Fachlehrgang II eine Klausur mit einer Bearbeitungszeit von eineinhalb Stunden aus den Fächergruppen Privatrecht und Öffentliches Recht, Verwaltungslehre und Sozial- und Methodenkompetenz anzufertigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/21#abs-3 (3) Die Klausuren sind unter prüfungsgemäßen Bedingungen zu fertigen. Im Fachlehrgang I findet keine Zweitkorrektur statt. Wer an einer Klausur aus einem wichtigen Grund nicht teilnehmen kann, hat dies glaubhaft zu machen. In diesem Fall ist die Klausur unverzüglich nachzuholen. An die Stelle der schriftlichen Nachholarbeit kann auf Anordnung der Akademie der Sozialverwaltung auch ein Prüfungsgespräch von 30 Minuten Dauer treten. Es wird von zwei Prüfern oder Prüferinnen durchgeführt, die sich auf eine ganze Prüfungsnote einigen.