Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung
FachV-SozVerw§ 22 Lehrgangszeugnisse
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/22#abs-1 (1) Die Beamten und Beamtinnen erhalten
1. nach dem Fachlehrgang I das Lehrgangszeugnis I und
2. nach dem Fachlehrgang II das Lehrgangszeugnis II.
Die Lehrgangszeugnisse enthalten die Einzelnoten der gefertigten Klausuren und die Gesamtnote (Lehrgangsnote). Die Gesamtnote für das Lehrgangszeugnis I ergibt sich aus der Summe der einfach gewerteten Noten für die nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 geschriebenen Klausuren geteilt durch fünf. Die Gesamtnote für das Lehrgangszeugnis II ergibt sich aus der Summe der zweifach gewerteten Noten für die nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 geschriebenen Klausuren und der einfach gewerteten Note der nach § 21 Abs. 2 geschriebenen Klausur geteilt durch 15. Die Lehrgangsnoten sind auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/22#abs-2 (2) Die Lehrgangszeugnisse werden von der Akademie der Sozialverwaltung erstellt; sie sind den Beamten und Beamtinnen zu eröffnen.