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# § 21 FachV-SozVerw (Bayern) — Klausuren

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind folgende Klausuren anzufertigen:

1. im Fachlehrgang I vier Klausuren aus der Fächergruppe Arbeits- und Sozialrecht und eine Klausur aus den Fächergruppen Privatrecht und Öffentliches Recht und Verwaltungslehre,

2. im Fachlehrgang II sechs Klausuren aus der Fächergruppe Arbeits- und Sozialrecht und eine Klausur aus den Fächergruppen Privatrecht und Öffentliches Recht, Verwaltungslehre und Sozial- und Methodenkompetenz.

Die Bearbeitungszeit für diese Klausuren beträgt jeweils drei Stunden.

(2) Ferner ist im Fachlehrgang II eine Klausur mit einer Bearbeitungszeit von eineinhalb Stunden aus den Fächergruppen Privatrecht und Öffentliches Recht, Verwaltungslehre und Sozial- und Methodenkompetenz anzufertigen.

(3) Die Klausuren sind unter prüfungsgemäßen Bedingungen zu fertigen. Im Fachlehrgang I findet keine Zweitkorrektur statt. Wer an einer Klausur aus einem wichtigen Grund nicht teilnehmen kann, hat dies glaubhaft zu machen. In diesem Fall ist die Klausur unverzüglich nachzuholen. An die Stelle der schriftlichen Nachholarbeit kann auf Anordnung der Akademie der Sozialverwaltung auch ein Prüfungsgespräch von 30 Minuten Dauer treten. Es wird von zwei Prüfern oder Prüferinnen durchgeführt, die sich auf eine ganze Prüfungsnote einigen.

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Zitiervorschlag: § 21 FachV-SozVerw (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/21

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