Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachverordnung land- und hauswirtschaftlicher Verwaltungsdienst

FachV-Lw

§ 41 Berufsbezeichnung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Mit dem Bestehen der Anstellungsprüfung wird das Recht erworben, die Bezeichnung „Staatlich geprüfte Betriebswirtin für Ernährungs- und Versorgungsmanagement mit Fachlehrerinnen-Prüfung“ oder „Staatlich geprüfter Betriebswirt für Ernährungs- und Versorgungsmanagement mit Fachlehrer-Prüfung“ zu führen. Diese Berufsbezeichnung darf nur geführt werden, wenn der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der Staatlichen Fachakademie für Landwirtschaft, Fachrichtung Hauswirtschaft und Ernährung oder einer anderen Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement vorliegt.

§ 40 § 42