Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachverordnung land- und hauswirtschaftlicher Verwaltungsdienst
FachV-Lw§ 32 Berufsbezeichnung
Stand: 25.08.2026
Mit dem Bestehen der Anstellungsprüfung wird das Recht erworben, die Bezeichnung „Assessor der Agrarwirtschaft“ oder „Assessorin der Agrarwirtschaft“ oder „Assessor der Hauswirtschaft“ oder „Assessorin der Hauswirtschaft“ zu führen.