Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachverordnung land- und hauswirtschaftlicher Verwaltungsdienst
FachV-Lw§ 31 Ermittlung der Gesamtprüfungsnote
Stand: 25.08.2026
Für die Ermittlung der Gesamtprüfungsnote zählt die Note der Pädagogischen Prüfung dreifach und die Note der Fachlichen Prüfung fünffach. Die Summe hieraus geteilt durch acht ergibt die Gesamtprüfungsnote; § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.