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§ 32 FachV-Lw (Bayern) — Berufsbezeichnung

Fachverordnung land- und hauswirtschaftlicher Verwaltungsdienst

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mit dem Bestehen der Anstellungsprüfung wird das Recht erworben, die Bezeichnung „Assessor der Agrarwirtschaft“ oder „Assessorin der Agrarwirtschaft“ oder „Assessor der Hauswirtschaft“ oder „Assessorin der Hauswirtschaft“ zu führen.