Für die Ermittlung der Gesamtprüfungsnote zählt die Note der Pädagogischen Prüfung dreifach und die Note der Fachlichen Prüfung fünffach. Die Summe hieraus geteilt durch acht ergibt die Gesamtprüfungsnote; § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.
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Für die Ermittlung der Gesamtprüfungsnote zählt die Note der Pädagogischen Prüfung dreifach und die Note der Fachlichen Prüfung fünffach. Die Summe hieraus geteilt durch acht ergibt die Gesamtprüfungsnote; § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.