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§ 31 FachV-Lw (Bayern) — Ermittlung der Gesamtprüfungsnote

Fachverordnung land- und hauswirtschaftlicher Verwaltungsdienst

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Ermittlung der Gesamtprüfungsnote zählt die Note der Pädagogischen Prüfung dreifach und die Note der Fachlichen Prüfung fünffach. Die Summe hieraus geteilt durch acht ergibt die Gesamtprüfungsnote; § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.