Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachverordnung land- und hauswirtschaftlicher Verwaltungsdienst

FachV-Lw

§ 3 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. die für die jeweilige Qualifikationsebene erforderliche Vorbildung gemäß Art. 7 Abs. 1 oder Abs. 2 des Leistungslaufbahngesetzes nachweisen kann,

2. das Auswahlverfahren (§ 4) erfolgreich absolviert hat und

3. die nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen erforderlichen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt.

§ 2 § 4