Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachverordnung land- und hauswirtschaftlicher Verwaltungsdienst

FachV-Lw

§ 2 Ziel des Vorbereitungsdienstes

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Vorbereitungsdienst dient der Ausbildung fachlicher, methodischer und sozialer Kompetenzen zur Erfüllung der Dienstaufgaben in der jeweiligen Qualifikationsebene und soll zu selbständigem und verantwortungsbewusstem Handeln befähigen. Für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene sowie im fachlichen Schwerpunkt Fachschuldienst für Hauswirtschaft, Ernährung und Versorgung bereitet der Vorbereitungsdienst zusätzlich auf die Lehrtätigkeit an agrarwirtschaftlichen Fachschulen vor.

§ 1 § 3