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§ 2 FachV-Lw (Bayern) — Ziel des Vorbereitungsdienstes

Fachverordnung land- und hauswirtschaftlicher Verwaltungsdienst

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Vorbereitungsdienst dient der Ausbildung fachlicher, methodischer und sozialer Kompetenzen zur Erfüllung der Dienstaufgaben in der jeweiligen Qualifikationsebene und soll zu selbständigem und verantwortungsbewusstem Handeln befähigen. Für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene sowie im fachlichen Schwerpunkt Fachschuldienst für Hauswirtschaft, Ernährung und Versorgung bereitet der Vorbereitungsdienst zusätzlich auf die Lehrtätigkeit an agrarwirtschaftlichen Fachschulen vor.