Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachverordnung land- und hauswirtschaftlicher Verwaltungsdienst
FachV-Lw§ 12 Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Lw/12#abs-1 (1) Die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Agrarwirtschaft, Hauswirtschaft, Ernährung hat nicht bestanden, wer eine schlechtere Gesamtprüfungsnote als 4,50 erzielt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Lw/12#abs-2 (2) Die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene und im fachlichen Schwerpunkt Fachschuldienst für Hauswirtschaft, Ernährung und Versorgung hat nicht bestanden, wer
1. die Pädagogische Prüfung nicht bestanden hat wegen einer schlechteren Gesamtnote als 4,50
2. die Pädagogische Prüfung nicht bestanden hat wegen einer Durchschnittsnote im praktischen Prüfungsteil von 5,0 oder schlechter oder
3. die Fachliche Prüfung nicht bestanden hat wegen einer schlechteren Gesamtnote als 4,50.