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FachV-Lw

§ 11 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Lw/11#abs-1 (1) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer erhalten ein Zeugnis, das das Ausbildungsgebiet und, soweit eingerichtet, das Prüfungsgebiet, die Gesamtprüfungsnote nach dem Zahlenwert und der Notenstufe, die Einzelnoten, die erreichte Platzziffer sowie das Bestehen oder Nichtbestehen ausweist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Lw/11#abs-2 (2) Die Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare können auf Antrag ein Zeugnis über das Bestehen der Prüfung ohne Notenangabe und Platzziffer erhalten.

§ 10 § 12