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# § 7 FachV-J (Bayern) — Ausbildung

Fachverordnung Justiz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Ausbildung liegen vom Staatsministerium genehmigte Rahmenstoffpläne zugrunde.

(2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter stellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Plan für die praktische Ausbildung oder für die berufspraktischen Studienzeiten auf.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen während der praktischen Ausbildung und den berufspraktischen Studienzeiten fortlaufend ein Beschäftigungstagebuch. Darin ist zu vermerken, mit welchen Ausbildungsinhalten sie in den einzelnen Ausbildungsbereichen befasst waren. Das Beschäftigungstagebuch ist der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter regelmäßig sowie beim Wechsel des Ausbildungsbereichs und beim Wechsel der Ausbildungsbehörde vorzulegen und von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter abzuzeichnen.

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Zitiervorschlag: § 7 FachV-J (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/7

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