Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachverordnung Justiz
FachV-J§ 60 Mündlich-praktische Prüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/60#abs-1 (1) In der mündlich-praktischen Prüfung bewältigen die Prüflinge zwei Arbeitssituationen aus dem Tätigkeitsbereich des Werkdienstes und unterziehen sich einer mündlichen Befragung. Für jede Arbeitssituation und für die Befragung ist jeweils eine Prüfungsdauer von etwa 30 Minuten vorzusehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/60#abs-2 (2) Die mündliche Befragung erstreckt sich auf die in Anlage 3 genannten Fächer und kann für maximal fünf Prüflinge gemeinsam durchgeführt werden. Neben den fachlichen Kenntnissen ist insbesondere zu prüfen, ob die Prüflinge über die notwendigen methodischen, organisatorischen und sozialen Kompetenzen verfügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/60#abs-3 (3) § 53 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.