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§ 60 FachV-J (Bayern) — Mündlich-praktische Prüfung

Fachverordnung Justiz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der mündlich-praktischen Prüfung bewältigen die Prüflinge zwei Arbeitssituationen aus dem Tätigkeitsbereich des Werkdienstes und unterziehen sich einer mündlichen Befragung. Für jede Arbeitssituation und für die Befragung ist jeweils eine Prüfungsdauer von etwa 30 Minuten vorzusehen.

(2) Die mündliche Befragung erstreckt sich auf die in Anlage 3 genannten Fächer und kann für maximal fünf Prüflinge gemeinsam durchgeführt werden. Neben den fachlichen Kenntnissen ist insbesondere zu prüfen, ob die Prüflinge über die notwendigen methodischen, organisatorischen und sozialen Kompetenzen verfügen.

(3) § 53 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.