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§ 42 FachV-J (Bayern) — Zulassungsverfahren

Fachverordnung Justiz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Zulassungsverfahren für die Qualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene wird nach Bedarf durchgeführt. Für das Zulassungsverfahren gilt die Allgemeine Prüfungsordnung entsprechend, soweit sich aus dem Nachstehenden nichts anderes ergibt.