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FachV-J

§ 28 Wiederholung der Prüfung, Ergänzungsvorbereitungsdienst

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/28#abs-1 (1) Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen. Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen. Die Wiederholung ist nur im nächsten ordentlichen Prüfungstermin möglich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/28#abs-2 (2) Zur Wiederholung der Prüfung kann nur zugelassen werden, wer einen Ergänzungsvorbereitungsdienst von mindestens sechs Monaten abgeleistet hat. Hierzu werden die betreffenden Anwärterinnen und Anwärter grundsätzlich in den nächsten Ausbildungsjahrgang aufgenommen. Der Antrag auf Aufnahme in den Ergänzungsvorbereitungsdienst ist binnen eines Monats nach Empfang der schriftlichen Mitteilung über das erstmalige Nichtbestehen beim Staatsministerium zu stellen; dieses regelt die Einteilung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes. Die Zulassung zum Ergänzungsvorbereitungsdienst kann versagt werden, wenn die bisherigen Leistungen ein Bestehen der Wiederholungsprüfung nicht erwarten lassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/28#abs-3 (3) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission für die mündliche oder mündlich-praktische Prüfung muss bei der Wiederholungsprüfung ein anderes sein als im Termin der nicht bestandenen Prüfung.

§ 27 § 29