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§ 6 FachV-HygKontrD (Bayern) — Durchführung der Prüfung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Hygienekontrolldienst in der Fachlaufbahn Gesundheit

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Prüfung führt das LGL durch, das zugleich Prüfungsamt ist. Dem Prüfungsamt obliegen die Aufgaben nach § 13 Abs. 3 APO.