Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Hygienekontrolldienst in der Fachlaufbahn Gesundheit

FachV-HygKontrD

§ 4 Zulassungsvoraussetzungen für den Lehrgang

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-HygKontrD/4#abs-1 (1) Zum Lehrgang kann zugelassen werden, wer die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-HygKontrD/4#abs-2 (2) Die Entscheidung über die Zulassung zum Lehrgang trifft das LGL.

§ 3 § 5