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§ 4 FachV-HygKontrD (Bayern) — Zulassungsvoraussetzungen für den Lehrgang

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Hygienekontrolldienst in der Fachlaufbahn Gesundheit

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zum Lehrgang kann zugelassen werden, wer die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung zum Lehrgang trifft das LGL.