Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Hygienekontrolldienst in der Fachlaufbahn Gesundheit
FachV-HygKontrD§ 15 Nichtbestehen der Prüfung
Stand: 25.08.2026
Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die schriftliche und die mündliche Prüfung nicht jeweils mindestens mit „ausreichend“ (4,50) bewertet worden sind oder die Prüfung in Bezug auf den Stoff eines Moduls mit der Note „ungenügend“ bewertet worden ist.