Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Hygienekontrolldienst in der Fachlaufbahn Gesundheit

FachV-HygKontrD

§ 14 Gesamtnoten, Gesamtprüfungsnote

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-HygKontrD/14#abs-1 (1) Für jeden Prüfungsabschnitt ist eine Gesamtnote auf zwei Dezimalstellen zu errechnen, indem die Summe der Einzelnoten durch deren Zahl geteilt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-HygKontrD/14#abs-2 (2) Die Gesamtprüfungsnote ist aus der durch drei geteilten Summe der Gesamtnoten der einzelnen Prüfungsabschnitte zu errechnen. Hierbei zählt die Gesamtnote des schriftlichen Prüfungsabschnitts zweifach und die des mündlichen Prüfungsabschnitts einfach.

§ 13 § 15