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§ 15 FachV-HygKontrD (Bayern) — Nichtbestehen der Prüfung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Hygienekontrolldienst in der Fachlaufbahn Gesundheit

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die schriftliche und die mündliche Prüfung nicht jeweils mindestens mit „ausreichend“ (4,50) bewertet worden sind oder die Prüfung in Bezug auf den Stoff eines Moduls mit der Note „ungenügend“ bewertet worden ist.