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§ 14 FachV-HygKontrD (Bayern) — Gesamtnoten, Gesamtprüfungsnote

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Hygienekontrolldienst in der Fachlaufbahn Gesundheit

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für jeden Prüfungsabschnitt ist eine Gesamtnote auf zwei Dezimalstellen zu errechnen, indem die Summe der Einzelnoten durch deren Zahl geteilt wird.

(2) Die Gesamtprüfungsnote ist aus der durch drei geteilten Summe der Gesamtnoten der einzelnen Prüfungsabschnitte zu errechnen. Hierbei zählt die Gesamtnote des schriftlichen Prüfungsabschnitts zweifach und die des mündlichen Prüfungsabschnitts einfach.