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# § 10 FachV-GesD (Bayern) — Bestellung und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gesundheitsdienst  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Staatsministerium bestellt einen Prüfungsausschuss.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und vier weiteren Mitgliedern. Das vorsitzende Mitglied und zwei weitere Mitglieder müssen Beamte sein, die über die Qualifikation nach Maßgabe dieser Verordnung verfügen. Ein Mitglied muss über die Befähigung zum Richteramt verfügen. Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestellt.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden für drei Jahre bestellt. Die Mitgliedschaft endet

1. durch Zeitablauf,

2. mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt; ein beamtetes Mitglied, das wegen Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand tritt, bleibt bis zum Abschluss einer laufenden Prüfung noch als Mitglied im Amt,

3. durch Abberufung aus wichtigem Grund.

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Zitiervorschlag: § 10 FachV-GesD (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-GesD/10

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