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§ 25 FachV-GA (Bayern) — Durchführung der Ausbildungsqualifizierung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gewerbeaufsicht

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Beamtinnen und Beamte können sich im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene qualifizieren, wenn sie an der Ausbildung nach Teil 2 teilgenommen und die entsprechende Prüfung bestanden haben.