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§ 13 FachV-GA (Bayern) — Durchführung der Prüfung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gewerbeaufsicht

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Prüfungsbehörde ist das Staatsministerium. Die Geschäftsstelle zur Durchführung der Prüfung an der Akademie der Sozialverwaltung wirkt bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Prüfungen mit.