Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst
FachV-Fw§ 9 Prüfer und Prüferinnen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Fw/9#abs-1 (1) Die Prüfer und Prüferinnen bewerten die schriftlichen Prüfungsarbeiten. Sie können vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit dem Entwurf der Prüfungsaufgaben beauftragt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Fw/9#abs-2 (2) Zu Prüfern und Prüferinnen dürfen nur Beschäftigte bestimmt werden, die Mitglieder der örtlichen Prüfungskommission sein können.