Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst

FachV-Fw

§ 9 Prüfer und Prüferinnen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Fw/9#abs-1 (1) Die Prüfer und Prüferinnen bewerten die schriftlichen Prüfungsarbeiten. Sie können vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit dem Entwurf der Prüfungsaufgaben beauftragt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Fw/9#abs-2 (2) Zu Prüfern und Prüferinnen dürfen nur Beschäftigte bestimmt werden, die Mitglieder der örtlichen Prüfungskommission sein können.

§ 8 § 10