Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst

FachV-Fw

§ 10 Bewertung der Prüfungsleistung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Fw/10#abs-1 (1) Jeder Prüfungsabschnitt wird mit einer Gesamtnote bewertet, die aus den Noten für die einzelnen Aufgaben und Übungen als arithmetisches Mittel gebildet wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Fw/10#abs-2 (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ergibt sich die Gesamtprüfungsnote aus dem arithmetischen Mittel der Gesamtnoten der einzelnen Prüfungsabschnitte. Die Gesamtprüfungsnote ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Fw/10#abs-3 (3) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, aus dem sich die Gesamtnoten in Zahlenwerten und die daraus gebildete Gesamtprüfungsnote nach Notenstufe und Zahlenwert sowie die erreichte Platzziffer ergeben.

§ 9 § 11