Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst
FachV-Fw§ 47 Auswahlverfahren
Stand: 25.08.2026
Über die Einstellung entscheidet die oberste Dienstbehörde unter Zugrundelegung des Ergebnisses der Einstellungsprüfung.