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§ 47 FachV-Fw (Bayern) — Auswahlverfahren

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über die Einstellung entscheidet die oberste Dienstbehörde unter Zugrundelegung des Ergebnisses der Einstellungsprüfung.