Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst

FachV-Fw

§ 16 Leistungsbeurteilungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin erstellt am Ende jedes Ausbildungsabschnitts im Benehmen mit den Ausbildern und Ausbilderinnen Befähigungsberichte und stellt fest, ob der Anwärter oder die Anwärterin das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht hat. Die Gesamtleistung wird mit einer Note gemäß § 27 APO bewertet. Das Ziel des Ausbildungsabschnitts ist nicht erreicht, wenn der Anwärter oder die Anwärterin in dem Befähigungsbericht mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ beurteilt worden ist. Die Bewertung ist dem Anwärter oder der Anwärterin zur Kenntnis zu geben.

§ 15 § 17