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# § 9 FachV-Forst (Bayern) — Entlassung

Fachverordnung Forst  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Entlassung verfügt das Staatsministerium.

(2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet, wenn die Qualifikationsprüfung nicht innerhalb von 18 Monaten nach Beendigung des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes abgelegt worden ist. Bei Vorliegen besonderer Härten kann der Vorbereitungsdienst auf Antrag um ein weiteres Jahr verlängert werden. Die Entscheidung über den Antrag trifft das Staatsministerium.

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Zitiervorschlag: § 9 FachV-Forst (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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