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# § 25 FachV-Forst (Bayern) — Zeugnisausstellung

Fachverordnung Forst  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die oder der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses erstellt das Zeugnis über die Forstinspektorenprüfung oder über die Große Forstliche Staatsprüfung. Das Zeugnis weist die Durchschnittspunktzahl nach dem Zahlenwert und die Gesamtprüfungsnote, die Einzelpunktzahlen, die erreichte Platzziffer sowie die Anzahl der Prüfungsteilnehmer aus.

(2) Wer die Gesamtprüfungsnote „ausreichend“ erhalten hat, kann auf schriftlichen Antrag ein Zeugnis über das Bestehen der Prüfung ohne Durchschnittspunktzahl, Einzelpunktzahlen und Platzziffer erhalten. Das zuerst ausgestellte Zeugnis ist mit dem Antrag an das Prüfungsamt zurückzugeben.

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Zitiervorschlag: § 25 FachV-Forst (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Forst/25

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