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FachV-Forst§ 20 Mündliche Prüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Forst/20#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung besteht aus drei Prüfungsteilen:
1. einem Kurzvortrag mit anschließender Aussprache,
2. einem Rollenspiel sowie
3. einer Fallstudie.
In der mündlichen Prüfung sollen die Prüflinge insbesondere zeigen, dass sie über die erforderliche methodische und soziale Kompetenz verfügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Forst/20#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss legt die Themen für den Kurzvortrag, das Rollenspiel und die Fallstudie fest, soweit er nicht die Prüfungskommissionen damit betraut.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Forst/20#abs-3 (3) Im Kurzvortrag haben die Prüflinge einen Sachverhalt einem definierten Zuhörerkreis fundiert, strukturiert und verständlich darzustellen. Der Kurzvortrag soll ca. 15 Minuten dauern. Dem Kurzvortrag schließt sich eine Aussprache von bis zu 15 Minuten an.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Forst/20#abs-4 (4) Im Rollenspiel werden aufgabenbezogene Situationen geprüft. Das Rollenspiel einschließlich Aussprache dauert bis zu 30 Minuten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Forst/20#abs-5 (5) In der Fallstudie werden Führungs- oder fachpraktische Kompetenzen geprüft. Die Fallstudie dauert bis zu 30 Minuten. Sie kann durch eine weitere schriftliche Prüfung ersetzt werden, wenn dienstliche Gründe dies erfordern. Dies ist den Prüflingen spätestens mit der Zulassung zur Prüfung bekanntzugeben. Die Entscheidung über das Ersetzen der Fallstudie trifft der jeweilige Prüfungsausschuss.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Forst/20#abs-6 (6) Jeder Prüfling ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern gemeinsam zu prüfen.